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Auto - Seite - News ! Sozialgericht München - Rechtliche Situation von MDK Qualitätsprüfungen, Transparenzberichten

Veröffentlicht am Montag, dem 07. August 2017 von Auto-News-247.de

Auto Infos
PR-Gateway: Pflegedienste und Stationäre Einrichtungen sind im Recht in Sachen Einwilligung- und Ablehnungserklärungen, MDK-Vorgehensweise vom Sozialgericht als rechtswidrig eingestuft.

München - Die Methoden der MDK sind vielen Betreibern und Inhabern von Pflegediensten und stationären Pflegeeinrichtungen ein Dorn im Auge, die Kontrollbesuche bei denen die Wohnräume von Pflegebedürftigen finden ohne rechtliche Handhabe statt. Denn es handelt sich um private Institutionen die über keinerlei Rechte verfügen um Wohnräume von Patienten zur Überprüfung willkürlich zu betreten. Doch diese Vorgehensweise wird angewendet, dabei werden Transparenzberichte durch den MDK erstellt und diese Transparenzberichte sind unter anderem rechtswidrig, dazu fehlt jede Rechtsgrundlage, stellte nun das Sozialgericht München im Urteil vom 03.Juli 2017, Aktenzeichen S 29 P 382/15 fest.

Ambulante und stationäre Einrichtungsträger werden im SGB XI so dargestellt, dass diese grundsätzlich (oftmals unangekündigt) vom MDK auf Anweisung der Arbeitsgemeinschaften "ARGE" (Zusammenschlüsse aller Krankenkassen in den einzelnen Bundesländern) zu überprüfen und komplett zu kontrollieren sind. Diese Arbeitsgemeinschaften "ARGE" sind keine Rechtsobjekte, und der MDK, eine Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen, stellt keine Behörde im Sinne des § 418 ZPO dar. ZAROnews berichtete:

http://www.zaronews.world/zaronews-presseberichte/mdk-qualitaetspruefungen-von-pflegeeinrichtungen-aus-rechtlicher-sicht/

Der Kläger Klaus Papke, Inhaber und Betreiber der "Senioren Residenz Alpenland", ist von den MDK-Methoden seit Jahren betroffen und weiß nur allzu genau wie dreist der MDK vorgeht, obwohl die Damen und Herren Qualitätsprüfer genau wissen dass Sie keine rechtliche Handhabe für Ihr Handeln haben. "Die machen was Sie wollen und werden weder von der Regierung, noch verfassungsrechtlich belangt, obwohl diese Institutionen ständig das Recht brechen und die Demokratie mir Füßen treten", so schildert Klaus Papke seine Erfahrungen.

Das Sozialgericht München erklärt dazu: "Einmal sei durch den Gesetzgeber kein zulässiges Organ ermächtigt worden die Vorgaben für den Transparenzbericht zu erlassen. Auch könne der Gesetzgeber seine Einschätzungsprärogative nicht an demokratisch nicht legitimierte Rechtssubjekte vollständig delegieren. Fehle es aber schon an einer Rechtsgrundlage für die Erhebung von Qualitätskriterien, so sein dann der daraufhin ergehende Transparenzbericht rechtswidrig". Das heißt im Klartext, alle Transparenzberichte sind rechtswidrig, da deren Entstehung keine Rechtgrundlage hatte, für Pflegeeinrichtungen innerhalb der BRD, ist damit eindeutig rechtliche Klarheit entstanden.

Diese richterliche Klarheit betrifft aber vor allem auch die Vorgehensweise der Prüfung, Zitat: "... ohne wirksame Einwilligung der Betroffenen (Patienten, Anm. der Redaktion) die Prüfungen vorgenommen hätten". Des Weiteren muss der Pflegebedürftige einwilligen, auch gelten klare Richtlinien.

Auszug aus dem Urteil: "Entscheidend sei jedoch, dass die Prüfer des MDK ohne wirksame Einwilligung der betroffenen (Pflegebedürftigen, Patienten) die Prüfungen vorgenommen hätten. Nach § 114a Abs. 3 Satz 3 SGB XI sie die Teilnahme an den Inaugenscheinnahmen und Befragungen jedoch freiwillig. Nach Satz 4 dieser Vorschrift sei die Inaugenscheinnahme von Pflegebedürftigen nur mit Einwilligung der betroffenen Pflegebedürftigen erlaubt. Nach der Gesetzesbegründung (Bundestag-Drucksache 16/7439, Seite 87) hänge die Einwilligung zudem davon ab, dass die Pflegebedürftigen über Ablass und Zweck sowie Inhalt, Umfang, Durchführung und Dauer der Maßnahmen, den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung und die Nutzung der dabei gewonnenen personenbezogenen Daten, die Freiwilligkeit der Teilnahme und die jederzeitige Widerrufbarkeit der Einwilligung ausreichend aufgeklärt und darauf hingewiesen worden seien, dass sich die Verweigerung der Einwilligung nicht nachteilig auswirke.

Keine Ermächtigung durch den Gesetzgeber

Der Gesetzgeber ist in der Pflicht, er muss um dem Vorgehen der MDK gerecht zu werden ein zulässiges legislatives Organ ermächtigen, entsprechende Vorgaben für den Transparenzbericht zu erlassen, das ist bis heute nicht geschehen. Es kann nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht sein, dass die Regierung als Einschätzungsprärogative (Vorrecht des Gesetzgebers über die Geeignetheit einer bestimmten gesetzlichen Regelung zur Erreichung eines legitimen Ziels) dieses Vorrecht an demokratisch nicht legitimierte Rechtsubjekte delegiert. Was bedeutet dass hier nur der Gesetzgeber Regeln, Inhalte, Umfang, Vorgaben und Vorschriften definieren und festlegen kann und nicht private Institutionen wie der MDK, Krankenkassen etc., diese Aufgabe übernehmen können und dürfen. Was der MDK betreibt ist rechtswidrig und der Gesetzgeber steht hierbei in der Verantwortung.

Die Pflegebetreiber und Ihre Verantwortung

Wer die Pflege macht, ist nahe am Pflegeempfänger und so haben sich viele der seriösen Pflegedienste es sich zur Aufgabe gemacht die sensiblen, sozialen Daten der Pflegebedürftigen zu schützen. Die Daten und der Zugang zu den Daten ist der springende Punkt, sagt dazu Klaus Papke, Betreiber einer Pflegeeinrichtung, ( https://www.facebook.com/groups/arge.pflegerecht/ ) denn die selbsternannten Kontrolleure der Krankenkassen, der Verbände und Vereine, allesamt private Institutionen, NGO"s müssen sich an die Datenschutzregeln halten und an Menschenrechte die im Grundgesetz definiert wurden, ein gültiges GG schützt die Rechte der Bürger, so Papke weiter.

Folgendes ist im Grundgesetz und Sozialgesetzbuch deutlich geregelt:

- Das Grundgesetz GG § 13 Abs. 1-7 garantiert die Unversehrtheit der Wohnung

- Das Sozialgesetzbuch Nr. XI, § 114 sieht vor, dass eine Überprüfung durch den MDK nur mit

ausdrücklicher Zustimmung durch den Pflegebedürftigen möglich ist.

Die Handlungsweisen des MDK und seiner Prüfer betrifft aber nicht nur die Leistungserbringer, es trifft in weiterer Folge auch die Pflegebedürftigen, denn auch diese können ebenfalls, mit diesen angeblich legal "erspitzelten" Informationen, in Regress genommen werden, bzw. sie müssen damit rechnen, dass Leistungen gestrichen oder gekürzt werden. Und natürlich werden dann Krankenversicherte als angebliche Mittäter und Betrüger entlarvt. Und obwohl der MDK die Entgegnungen der Leistungsbringer eins zu eins übernehmen muss, geschieht dies so gut wie nie.

Pflegebedürftige Menschen zu schützen und optimal zu versorgen, beginnen bei den täglichen Aufgaben die eine gute Pflege mit sich bringt. Doch nun müssen Pflegedienste und stationäre Einrichtungen den Pflegepatienten schützen vor den Prüfkommandos der MDK. Denn oft sind gerade Pflegebedürftige Menschen ängstlich und zu tiefst verunsichert, vor allem wenn sich fremde ihnen unbekannte Menschen in ihrem privaten Wohnumfeld bewegen, es kommt oft zu massiven Verwirrungen und Unruhe wenn plötzlich prüfwütige Fragen stellen und ihre Kontrollen durchziehen wollen. Dass interessiert die verantwortlichen Personen wenig, Hauptsache der obligatorische Transparenzbericht steht zu Verfügung und die personenbezogenen Daten sind erfasst. Es ist gut dass dieses Urteil nun erneut für Klarheit sorgt. (RZ)

Das Urteil steht als PDF zur Verfügung (Anfoderung über Email-Anfrage)
ARGE - Pflegedienst, Patientenrecht, Gesetzgebung & MDK

Eine Initiative von Pflegedienstbetreibern für Transparenz im Patientenrecht, Pflegequalität und Gesetzegbung
ARGE ? Pflegedienst, Patientenrecht, Gesetzgebung & MDK
Klaus Papke
Paul Egleder Weg 10-14, 10-14
83052 Bruckmühl
nikolaus.papke@gmx.de
08062 9045-0
https://www.facebook.com/groups/arge.pflegerecht/

(Weitere interessante Senioren News, Infos & Tipps gibt es hier.)

Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Pflegedienste und Stationäre Einrichtungen sind im Recht in Sachen Einwilligung- und Ablehnungserklärungen, MDK-Vorgehensweise vom Sozialgericht als rechtswidrig eingestuft.

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Das Sozialgericht München erklärt dazu: "Einmal sei durch den Gesetzgeber kein zulässiges Organ ermächtigt worden die Vorgaben für den Transparenzbericht zu erlassen. Auch könne der Gesetzgeber seine Einschätzungsprärogative nicht an demokratisch nicht legitimierte Rechtssubjekte vollständig delegieren. Fehle es aber schon an einer Rechtsgrundlage für die Erhebung von Qualitätskriterien, so sein dann der daraufhin ergehende Transparenzbericht rechtswidrig". Das heißt im Klartext, alle Transparenzberichte sind rechtswidrig, da deren Entstehung keine Rechtgrundlage hatte, für Pflegeeinrichtungen innerhalb der BRD, ist damit eindeutig rechtliche Klarheit entstanden.

Diese richterliche Klarheit betrifft aber vor allem auch die Vorgehensweise der Prüfung, Zitat: "... ohne wirksame Einwilligung der Betroffenen (Patienten, Anm. der Redaktion) die Prüfungen vorgenommen hätten". Des Weiteren muss der Pflegebedürftige einwilligen, auch gelten klare Richtlinien.

Auszug aus dem Urteil: "Entscheidend sei jedoch, dass die Prüfer des MDK ohne wirksame Einwilligung der betroffenen (Pflegebedürftigen, Patienten) die Prüfungen vorgenommen hätten. Nach § 114a Abs. 3 Satz 3 SGB XI sie die Teilnahme an den Inaugenscheinnahmen und Befragungen jedoch freiwillig. Nach Satz 4 dieser Vorschrift sei die Inaugenscheinnahme von Pflegebedürftigen nur mit Einwilligung der betroffenen Pflegebedürftigen erlaubt. Nach der Gesetzesbegründung (Bundestag-Drucksache 16/7439, Seite 87) hänge die Einwilligung zudem davon ab, dass die Pflegebedürftigen über Ablass und Zweck sowie Inhalt, Umfang, Durchführung und Dauer der Maßnahmen, den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung und die Nutzung der dabei gewonnenen personenbezogenen Daten, die Freiwilligkeit der Teilnahme und die jederzeitige Widerrufbarkeit der Einwilligung ausreichend aufgeklärt und darauf hingewiesen worden seien, dass sich die Verweigerung der Einwilligung nicht nachteilig auswirke.

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- Das Grundgesetz GG § 13 Abs. 1-7 garantiert die Unversehrtheit der Wohnung

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