Auto News ! Auto & Kfz News & Infos Auto Forum ! Auto & Kfz Forum Kleinanzeigen Forum ! Auto & Kfz Kleinanzeigen Auto Videos ! Auto & Kfz Videos Auto Foto-Galerie ! Auto & Kfz Foto - Galerie Auto Links ! Auto & Kfz Links Auto Lexikon ! Auto & Kfz Lexikon

 Auto-News-24/7.de: Auto News & Auto Infos & Auto Tipps!

Seiten-Suche:  
 Auto-News-24/7.de <- Home     Anmelden  oder   Einloggen    
Interessante neue
News, Infos & Tipps @
Auto-News-24/7.de
Unsichtbare Stromversorgung für Förderanlagen
BorgWarner debütiert mit zahlreichen Technologien für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, Hybrid- und Elektroantrieb auf der Internationalen Automobil-Ausstellung (IAA) Pkw 2017 und geht die Herausforderungen der Antriebe von Morgen an.
Ob Verbrenner, Hybrid oder Elektrofahrzeug – BorgWarner zeigt Lö ...
Copyright: Rameder
Dachhalter, Hecklappe oder Kupplungsträger - mit Rameder gehen B ...
HORIBA erhält Benennung durch das Kraftfahrtbundesamt
ABSOLUT Sport - Reiseexperte für Formel-1 Reisen
Auto News 24/7 Online-Werbung 4Taktershop
4Taktershop - Online-Shop für Rollerersatzteile, Tuning und Zubehör

Auto News 24/7 Who's Online
Zur Zeit sind 243 Gäste und 0 Mitglied(er) online.
Sie sind ein anonymer Besucher. Sie können sich hier anmelden und dann viele kostenlose Features dieser Seite nutzen!

Auto News 24/7 Online Werbung
autobewertung

Auto News 24/7 Haupt - Menü
Auto-News-24/7 - Services
· Auto-News-24/7 - News
· Auto-News-24/7 - Links
· Auto-News-24/7 - Forum
· Auto-News-24/7 - Lexikon
· Auto-News-24/7 - Kalender
· Auto-News-24/7 - Marktplatz
· Auto-News-24/7 - Foto-Galerie
· Auto-News-24/7 - Seiten Suche

Redaktionelles
· Auto-News-24/7 News-Übersicht
· Auto-News-24/7 Rubriken
· Top 5 bei Auto-News-24/7
· Weitere Web Infos & Tipps

Mein Account
· Log-In @ Auto-News-24/7
· Mein Account
· Mein Tagebuch
· Log-Out @ Auto-News-24/7
· Account löschen

Interaktiv
· Auto-News-24/7 Link senden
· Auto-News-24/7 Event senden
· Auto-News-24/7 Bild senden
· Auto-News-24/7 Kleinanzeige senden
· Auto-News-24/7 Artikel posten
· Feedback geben
· Kontakt-Formular
· Seite weiterempfehlen

Community
· Auto-News-24/7 Mitglieder
· Auto-News-24/7 Gästebuch

Information
· Auto-News-24/7 Impressum
· Auto-News-24/7 AGB & Datenschutz
· Auto-News-24/7 FAQ/ Hilfe
· Auto-News-24/7 Statistiken
· Auto-News-24/7 Werbung

Accounts
· Twitter
· google+

Auto News 24/7 Terminkalender
April 2024
1 2 3 4 5 6 7
8 9 10 11 12 13 14
15 16 17 18 19 20 21
22 23 24 25 26 27 28
29 30  

Tagungen
Veröffentlichungen
Veranstaltungen
Treffen
Geburtstage
Gedenktage
Sonstige

Auto News 24/7 Seiten - Infos
Auto-News-24/7.de - Mitglieder!  Mitglieder:4299
Auto-News-24/7.de -  News!  Auto-News:43.680
Auto-News-24/7.de -  Links!  Auto-Links:6
Auto-News-24/7.de -  Kalender!  Auto-Termine:0
Auto-News-24/7.de -  Lexikon!  Auto-Lexikon:2
Auto-News-24/7.de - Forumposts!  Forumposts:378
Auto-News-24/7.de -  Galerie!  Galerie Bilder:419
Auto-News-24/7.de -  Kleinanzeigen!  Auto-Kleinanzeigen:70
Auto-News-24/7.de -  Gästebuch!  00Gästebuch-Einträge:6

Auto News 24/7 SEO Challenge RankensteinSEO
Domain: SEO Challenge RankensteinSEO

Auto News 24/7 Online WEB Tipps
Gratisland.de Pheromone

Auto-News-24/7.de: News, Infos @ Tipps rund um Autos!

Auto - Seite - News ! VW Skandal Sensation: Die Berufung eines Händlers vor dem OLG Köln gegen seine Verurteilung durch das Landgerichts Aachen blieb erfolglos!

Veröffentlicht am Freitag, dem 12. Januar 2018 von Auto-News-247.de

Auto News
Auto News | Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Zum Urteil des Oberlandesgerichtes Köln:

Lahr (ots) - Es ist eine Sensation: Das Oberlandesgericht Köln beabsichtigt, eine Berufung eines Händlers im VW Abgasskandal gegen ein Urteil des Landgerichts Aachen durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Dies deshalb, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe.

Die Klägerin kaufte im Jahre 2015 einen VW Beetle, der vom Abgasskandal betroffen ist. Sie klagte zunächst vor dem Landgericht Aachen auf Rückabwicklung und Rücknahme des Fahrzeugs gegen Ihren Händler. Das Landgericht Aachen, 8 O 12/16 gab der Klage mit Urteil vom 07.07.2017 statt.

Dagegen legte der Händler vor dem Oberlandesgericht Köln Berufung ein. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2017,18 U 112/17 entschied das Oberlandesgericht Köln nunmehr, dass es beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.

Das Oberlandesgericht Köln begründet seine Entscheidung damit, dass die Berufung des Händlers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und die Verurteilung des Landgerichts Aachen richtig ist. Das Fahrzeug sei in jedem Fall mangelhaft. Der Mangel sei auch nicht unerheblich und eine kurze Fristsetzung von 2 Wochen sei ausreichend. Damit kann die Klägerin das Fahrzeug zurückgeben.

Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, der bundesweit mehr als 5.500 Gerichtsverfahren im VW Abgasskandal führt, teilt mit: "Es ist eine klare Ansage des Oberlandesgerichts Köln. Geschädigte können ihr Fahrzeug zurückgegeben. Es handelt sich um eine sehr positive Entscheidung und um eine der ersten Entscheidungen bundesweit eines Oberlandesgerichts. Geschädigte haben damit weiterhin gute Aussichten auf eine Entschädigung bzw. auf Rückgabe des Fahrzeugs. Die Ansprüche verjähren endgültig Ende 2018, so dass nunmehr Eile geboten ist.

Das Oberlandesgericht führt in seinem Beschluss wörtlich aus:

http://ots.de/Y1CKM

"Das Rechtsmittel ist jedoch offensichtlich unbegründet im Sinne des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO, weil eine andere, für die Beklagte günstigere Entscheidung auch mit Rücksicht auf den Sach- und Streitstand im zweiten Rechtszug unter keinem rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt, sondern das Landgericht der Klage zu Recht und ohne Rechtsfehler gemäß § 513 Abs. 1 ZPO in dem zuerkannten Umfang stattgegeben hat.

Im Einzelnen:

a) Das seitens der Klägerin von der Beklagten am 15. bzw. 18. Juni 2015 erworbene Fahrzeug VW Beetle Design TDI leidet allein durch die auch nach den eigenen Angaben des Herstellers (vgl. Mitteilung vom 3. Oktober 2015, Bl. 16 GA) in dem konkreten Fahrzeug zur Steuerung des eingebauten 1,6l-TDI-Motors der Baureihe EA 189 eingesetzte Software, die für den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand einen hinsichtlich geringer Stickoxid-Emissionen optimierten Betriebsmodus sowie eine Erkennung des Prüf-Betriebes und eine Umschaltung in den optimierten Betriebsmodus vorsieht, an einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.

Denn für die übliche Beschaffenheit im Sinne der vorgenannten Bestimmung und für diejenige Beschaffenheit, die ein Käufer erwarten kann, kommt
es auf die objektiv berechtigten Käufererwartungen an (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07 -, NJW 2009, S. 2807 [2808]), also auf den Horizont eines vernünftigen Durchschnittskäufers (vgl. Faust, in: BeckOK-BGB, 43. Ed., Stand: 15. Juni 2017, § 434 Rn. 72).

Der vernünftige Durchschnittskäufer muss, wenn er ein für den Betrieb im Straßenverkehr vorgesehenes Fahrzeug erwirbt, davon ausgehen, dass das betreffende Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oderzulassungsfähig ist. Dementsprechend muss er ferner nicht nur davon ausgehen, dass das Fahrzeug die technischen und die rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt, sondern er muss auch annehmen, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyperforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt hat.

Zum einen kann nämlich der Käufer gesetzeskonformes Verhalten der Hersteller und aller übrigen Beteiligten erwarten, und das gilt auch dann, wenn seitens eines oder mehrerer Hersteller in so großer Zahl rechtswidrig manipuliert wird, dass im Ergebnis die Anzahl der durch Täuschung erwirkten diejenige der rechtmäßig zustande gekommenen Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen übersteigt. Denn solange die Manipulation heimlich vorgenommen werden und solange die für den Betrieb eines Pkw im Straßenverkehr erforderlichen Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen durch entsprechende Täuschungen erwirkt werden, kann dies keinen Einfluss auf die Erwartungen des Durchschnittskäufers haben.

Allenfalls nach dem Bekanntwerden bestimmter Manipulationen kann und muss er eventuell damit rechnen, dass ein bestimmter Hersteller bestimmte Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen durch Manipulationen erwirkt hat.

Zum anderen erstrecken sich die berechtigten Erwartungen eines vernünftigen durchschnittlichen Käufers sehr wohl auf die Erwirkung aller letztendlich für den Betriebs des erworbenen Fahrzeugs im Straßenverkehr erforderlichen Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen, mag der Käufer sich auch bis zum Bekanntwerden von Manipulationen keine konkreten Vorstellungen von den einzelnen technischen Einrichtungen, rechtlichen Voraussetzungen und Zulassungs- bzw. Genehmigungsverfahren gemacht haben.

Denn eine Täuschung in dem für den erlaubten Betrieb und die Zulassung des Fahrzeugs bedeutsamen Bereich gefährdet auch aus der Sicht eine vernünftigen Durchschnittskäufers eventuell die für seine Nutzung des Pkw im Straßenverkehr maßgebende Zulassung. Darüber hinaus hat sie für ihn auch insofern unabsehbare Folgen, als er die Folgen für den Verkehrs- und Wiederverkaufswert seines Fahrzeuges im Falle eines Bekanntwerdens der Manipulation nicht sicher zu prognostizieren vermag und ihm deshalb erhebliche finanzielle Einbußen zu drohen scheinen, die er mit dem Erwerb eines anderen Fahrzeugs vermeiden könnte.

Hier hatte die Klägerin das Fahrzeug entsprechend den Angaben im ausgefüllten Bestellungsformular (vgl. Bl. 14 GA) sowie in der Rechnung (vgl. Bl. 15 GA) am 15. Juni 2015 gekauft, während die Mitteilung des Herstellers über die Verwendung der Manipulations-Software in dem erworbenen Pkw vom 3. Oktober 2015 stammt (vgl. Bl. 16 GA).

Dementsprechend durfte und musste die Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrages noch davon ausgehen, dass sich der Hersteller rechtmäßig verhalten und die für den Betrieb ihres Pkw sowie für die Zulassung desselben erforderlichen Zulassungen, Genehmigungen und Erlaubnisse nicht durch Täuschung und nicht unter Anwendung einer Manipulations-Software erwirkt hatte. Da dies tatsächlich aber nicht der Fall war und in dem von der Klägerin erworbenen Pkw vom Hersteller eine Manipulations-Software eingesetzt worden war, wies das Fahrzeug nicht die übliche Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf.

Demgegenüber kommt es für die Mangelhaftigkeit des erworbenen Pkw als solche weder darauf an, ob das Fahrzeug die maßgebenden Grenzwerte insbesondere der Euro-5-Abgasnorm hinsichtlich der Stickoxid-Ausstoßes auch ohne die betreffende Manipulations-Software einzuhalten vermag, noch steht der Annahme eines Sachmangels im vorgenannten Sinn entgegen, dass der Betrieb des erworbenen Pkw im realen Straßenverkehr nicht mit dem Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand zu vergleichen ist und die für die Einhaltung der Euro-5-Norm im Prüfbetrieb maßgebenden Einzelheiten für den gewöhnlichen Fahrbetrieb nicht nur hinsichtlich der Emissionen, sondern auch im Zusammenhang mit dem Kraftstoffverbrauch und den Fahrleistungen bedeutungslos sein mögen.

Denn all dies ändert nichts daran, dass das Fahrzeug durch die verwendete Manipulations-Software in seiner Beschaffenheit von der von einem vernünftigen Durchschnittskäufer zu erwartenden Beschaffenheit eines solchen Fahrzeugs abwich und dass die Abweichung einen auch für den vernünftigen Durchschnittskäufer bedeutsamen Gesichtspunkt betraf.

b) Zu Recht hat das Landgericht auch eine Unerheblichkeit der
Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB sowie einen
unerheblichen Sachmangel bei Gefahrübergang verneint.
So mag es zwar richtig sein, dass das zur Beseitigung des Mangels erforderliche Ersetzen der Manipulations-Software durch die vom Kraftfahrt-Bundesamt geprüfte und zugelassene, neu entwickelte Software lediglich einen zeitlichen Aufwand von ca. einer Stunde sowie Kosten von ca. 100,- EUR verursacht.

Darüber hinaus ist aber zu berücksichtigen, dass die notwendige Software nicht zur Verfügung stand, als die vom Hersteller zu verantwortende, flächendeckende Täuschung und der Einsatz der Manipulations-Software entdeckt wurden und als die Klägerin wiederholt Nachbesserung verlangte. Erst recht war eine geeignete Software nicht schon vom Kraftfahrt-Bundesamt geprüft und genehmigt worden. Demnach stand weder bei Gefahrübergang, noch zu dem Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels, noch zur Zeit der beiden Nachbesserungsverlangen, noch zum Zeitpunkt des Rücktritts fest, mit welchem sachlichen und finanziellen Aufwand es gelingen würde, den Mangel in einer auch von dem für die Zulassung bedeutsamen Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Art und Weise zu beheben.

Ebenso wenig stand fest, dass und wann dies überhaupt gelingen würde. Das ergibt sich auch aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten. Denn danach war am 15. Oktober 2015 lediglich ein vom Hersteller vorgelegter Zeit- und Maßnahmenplan vom Kraftfahrt-Bundesamt im Wege einer nachträglichen Nebenbestimmung zur Typengenehmigung für verbindlich erklärt worden und hatte der Hersteller einer weiteren Auflage des Kraftfahrt-Bundesamtes folgend bis zum 25. November 2015 lediglich eine generelle Lösung zur Beseitigung der Manipulation vorgelegt. Dass dabei bzw. in der Zeit bis zur Rücktrittserklärung auch das für die Beseitigung des Sachmangels an dem Fahrzeug der Klägerin erforderliche Software-Update vorgelegt und genehmigt worden wäre, trägt die Beklagte nicht vor und würde auch dem unstreitigen weiteren Hergang insofern widersprechen, als das Ersetzen der Manipulations-Software und Aufspielen des erforderlichen Software-Updates letztlich erst nach der Freigabe des Software-Updates durch das Kraftfahrt-Bundesamt am 15. Dezember 2016 geschehen konnte.

Demnach war selbst zu dem Zeitpunkt des Rücktritts der Klägerin weder der genaue zeitliche und sachliche Aufwand klar, den die Nachbesserung erfordern würde, noch stand fest, dass die vom Hersteller angekündigte Nachbesserung im Wege eines bloßen Software-Updates überhaupt gelingen und zur Genehmigung des Kraftfahrt-Bundesamtes führen würde. Schon mit Rücksicht auf diese ganz erhebliche Ungewissheit kann von einer unerheblichen Pflichtverletzung oder von einem unerheblichen Sachmangel bei Gefahrübergang mit Blick auf die möglichen Folgen für die Klägerin nicht die Rede sein und greift auch keine Vermutung zugunsten der Beklagten ein.

Hinzu kommt, dass der Klägerin im Falle einer Anwendung des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB für einen unabsehbaren Zeitraum das keineswegs fern liegende Risiko einer Insolvenz sowohl des Herstellers, der über die für eine eventuell mögliche Behebung des Sachmangels erforderlichen technischen Daten verfügte, als auch der Beklagten übertragen würde.

Weil der Hersteller VW einer kaum überschaubaren Anzahl von Ansprüchen geschädigter Kunden und Händler in der ganzen Welt ausgesetzt war und ist und weil die Beklagte als Vertragshändlerin mit einer nicht unerheblichen Zahl von Inanspruchnahme kraft Gewährleistung rechnen muss, deren Weitergabe an den letztlich verantwortlichen Hersteller keineswegs stets und vollumfänglich binnen kurzer Frist gelingen muss, bestand für Käufer wie die Klägerin das nicht zu vernachlässigende Risiko, dass sie infolge einer zwischenzeitlichen Insolvenz des Herstellers und wegen des Unvermögens der Beklagten als bloßer Vertragshändlerin, das Software-Problem selbst zu lösen und eine notwendige Freigabe durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu erwirken, oder wegen einer Insolvenz auch der Beklagten letztendlich ein Fahrzeug würde behalten müssen, dessen Zulassung zum Betrieb im Straßenverkehr in Frage stand. Auch deshalb kann von einer Unerheblichkeit des vorliegenden Sachmangels nicht die Rede sein.

Demgegenüber kommt dem Umstand, dass die Beklagte selbst den Sachmangel weder im Sinne eines Verschuldens zu verantworten hat, noch überhaupt von ihm beim Gefahrübergang Kenntnis gehabt haben wird, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Vielmehr ist im Rahmen der bei der Frage nach der (Un-)Erheblichkeit eines Sachmangels anzustellenden Gesamtabwägung insofern zu berücksichtigen, dass die Beklagte als Vertragshändlerin in einer dauerhaften Vertragsbeziehung zu dem verantwortlichen Hersteller stand und steht und dass sie damit das Risiko einer Gewährleistungshaftung im Verhältnis zu den Kunden für Sachmängel, die sie selbst nicht verschuldet hat, in gewissem Umfang in Kauf genommen hat.

Vor diesem Hintergrund erscheint es interessengerecht, eine Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses zuzulassen und die Beklagte auf die Inanspruchnahme ihres Vertragspartners, des Herstellers VW, zu verweisen.

c) Entgegen der Ansicht des Landgerichts und erst recht entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung, hat die Klägerin der Beklagten auch gemäß § 323 Abs. 1 BGB eine objektiv angemessene Frist zu Nachbesserung gesetzt. Denn mögen für die Bemessung einer angemessenen Frist auch die Umstände des jeweiligen Einzelfalles maßgebend sein und mag dabei hier auch zu berücksichtigen sein, dass die Beklagte selbst weder für denSachmangel im Sinne eines Verschuldens verantwortlich war, nochüber die für seine Behebung maßgebenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügte, so ist doch von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Frist zur Nachbesserung gemäß § 323 Abs. 1 BGB den Schuldner lediglich in die Lage versetzen soll, eine bereits vorbereitete Leistung zu vollenden.

Dem Schuldner soll keineswegs ermöglicht werden, mit der Leistungsbewirkung erst zu beginnen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 27/81 -, NJW 1982, S. 1279 [1280]). Im vorliegenden Fall bedurfte es deshalb keiner langen Frist, die es dem Hersteller erlaubte eine bis dahin nicht vorhandene Software zu entwickeln, zu testen, vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigen zu lassen und den Vertragshändlern bereitzustellen, sondern die Klägerin durfte bei der Bemessung der Frist zunächst ihr eigenes Interesse an einer umgehenden Behebung des Mangels im Hinblick auf die mit einer längeren Frist verbundenen Unsicherheiten sowie mit Rücksicht auf die bis dahin eingeschränkte Veräußerbarkeit des Fahrzeugs zugrunde legen.

Darüber hinaus musste sie die Frist so bemessen, dass der Beklagten die Rücksprache mit dem Hersteller und die Anforderung einer bereits vorhandenen und genehmigten Software möglich war.

Auf die Unsicherheit eines nicht absehbar langen Zuwartens musste sich die Klägerin selbst mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich nicht eingeschränkte Nutzbarkeit des Pkw nicht einlassen, weil zum einen das Gelingen und der Zeitpunkt eines genehmigten Software-Updates nicht feststand und damit die für die Klägerin bedeutsame Zulassung sehr wohl weiter in Frage stand und weil zum anderen in der Zwischenzeit die Veräußerbarkeit des erworbenen Pkw sowie sein Verkehrswert in Frage stand.

Zu diesem zuletzt genannten Umstand hat es schon deshalb keines weiteren Vortrages der Klägerin und keiner Beweisaufnahme seitens des Landgerichts bedurft, als es in der Natur der Sache liegt und allgemein bekannt ist, dass ein Pkw, dessen Zulassung auf dem Einsatz einer Manipulations-Software sowie einer entsprechenden Täuschung seitens des Herstellers beruht und dessen fortgesetzter Betrieb im Straßenverkehr der Entwicklung sowie des Einsatzes einer bis dahin noch nicht vorhandenen Software und der Freigabe der Software seitens des Kraftfahrzeug-Bundesamtes bedarf, am Fahrzeug-Markt schwerer absetzbar ist als ein Pkw, der keinen Unsicherheiten dieser Art ausgesetzt ist.

Wollte die Beklagte anderes behaupten, müsste sie der letztlich in Frage stehenden Zulassung eines Fahrzeugs für den Betrieb im Straßenverkehr und den hierfür maßgebenden Faktoren jede Bedeutung für den Verkehrswert eines doch für den Betrieb im Straßenverkehr bestimmten Pkw absprechen.Nach allem genügte bereits die ersten zur Nachbesserung gesetzt Frist, jedenfalls aber die zweite Frist."

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich mit 5 Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht um eine der führenden Kanzleien im VW Abgasskandal und im Bank- und Kapitalmarktrecht. Die Kanzlei führt mehr als 100 Gerichtsverfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 3.000 Verbraucher beraten und vertreten.

Daneben führt die Kanzlei mehr als 4.700 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit. In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung - Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger).

Pressekontakt:

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0
Fax: 07821 / 92 37 68 - 889
kanzlei@dr-stoll-kollegen.de
www.vw-schaden.de

Original-Content von: Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, übermittelt durch news aktuell

(Weitere interessante Infos & News zum Thema "Kaufrecht" sind hier zu lesen.)

(Eine Themenseite "Abgasskandal" gibt es hier.)

(Eine Themenseite "Diesel" gibt es hier.)

(Eine Themenseite "VW" gibt es hier.)

Sensation im VW Abgasskandal - Rechtskräftige Urteile zugunsten von Verbrauchern! #FragMingers
(Youtube-Video, Kanzlei Mingers & Kreuzer, Standard-YouTube-Lizenz, 28.06.2017):

Zitat: "ensation im VW Abgasskandal: Verbraucher können aufatmen. Endlich gibt es rechtskräftige Urteile, d.h. es gibt endgültig den Kaufpreis von VW zurück.

Für Geschädigte im VW Abgasskandal gibt es dank jetziger Rechtskraft dreier Urteile nun eine Wende: Jetzt heißt es Aufatmen, denn durch die Rechtskraft der Urteile gibt es für geschädigte VW Kunden nun endgültig den Kaufpreis zurück!

Die Landgerichte Arnsberg, Bayreuth und Wuppertal entschieden im vergangenen Jahr zugunsten von Klägern, die gegen den Automobil-Riesen VW gerichtlich vorgegangen waren, um den Kaufvertrag rückabwickeln zu können. Dadurch, dass diese Urteile nun rechtskräftig sind, bedeutet für die betroffenen, klagenden VW Kunden endgültig die Erstattung des Kaufpreises.

Zusätzlich zur Erstattung des Kaufpreises können die Kläger ihr gebrauchtes Fahrzeug abgeben. Dieser Kurswechsel ist rein rechtlich eine Sensation, denn bislang ging VW vehement in Berufung. Es scheint als hätten auch die VW Anwälte die Beurteilung in zweiter Instanz für die Kunden gesehen und rieten von der Berufung ab. Dieser Kurswechsel ist ein hoffnungsvolles Signal für zahlreiche Betroffene im VW Abgasskandal, denn jetzt können rechtlich drei Urteile zitiert werden, die zugunsten der Verbraucher entschieden wurden.

VW Kunden, die Ansprüche gegenüber dem Automobil-Hersteller anmelden wollen, sollten dies auch zwingend tun, denn trotz dieser Kehrtwende in gerichtlichen Verfahren, kündigte VW dennoch das Ende der Verjährungsfrist an. D.h. nach dem 31.12.2017 verfallen jegliche Ansprüche gegenüber VW.

Der Konzern wird nach Ende der Verjährungsfrist keine Reklamationen von Geschädigten im Abgasskandal mehr annehmen. Wenn ihr also Betroffene im Abgasskandal seid, solltet ihr dringend und zeitnah eure Ansprüche anwaltlich prüfen lassen. Gerichtlich stehen die Chancen extrem gut! ↓"




Artikel zitiert aus https://www.presseportal.de/pm/105254/3837070, Autor siehe obiger Artikel. Ein etwaiges Youtube-Video ist ein geframtes ("eingebettes") Video von Youtube.com, Autor siehe das Video.

Veröffentlicht / Zitiert von » PressePortal.de « auf / über http://www.deutsche-politik-news.de - aktuelle News, Infos, PresseMitteilungen & Artikel!


Zum Urteil des Oberlandesgerichtes Köln:

Lahr (ots) - Es ist eine Sensation: Das Oberlandesgericht Köln beabsichtigt, eine Berufung eines Händlers im VW Abgasskandal gegen ein Urteil des Landgerichts Aachen durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Dies deshalb, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe.

Die Klägerin kaufte im Jahre 2015 einen VW Beetle, der vom Abgasskandal betroffen ist. Sie klagte zunächst vor dem Landgericht Aachen auf Rückabwicklung und Rücknahme des Fahrzeugs gegen Ihren Händler. Das Landgericht Aachen, 8 O 12/16 gab der Klage mit Urteil vom 07.07.2017 statt.

Dagegen legte der Händler vor dem Oberlandesgericht Köln Berufung ein. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2017,18 U 112/17 entschied das Oberlandesgericht Köln nunmehr, dass es beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.

Das Oberlandesgericht Köln begründet seine Entscheidung damit, dass die Berufung des Händlers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und die Verurteilung des Landgerichts Aachen richtig ist. Das Fahrzeug sei in jedem Fall mangelhaft. Der Mangel sei auch nicht unerheblich und eine kurze Fristsetzung von 2 Wochen sei ausreichend. Damit kann die Klägerin das Fahrzeug zurückgeben.

Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, der bundesweit mehr als 5.500 Gerichtsverfahren im VW Abgasskandal führt, teilt mit: "Es ist eine klare Ansage des Oberlandesgerichts Köln. Geschädigte können ihr Fahrzeug zurückgegeben. Es handelt sich um eine sehr positive Entscheidung und um eine der ersten Entscheidungen bundesweit eines Oberlandesgerichts. Geschädigte haben damit weiterhin gute Aussichten auf eine Entschädigung bzw. auf Rückgabe des Fahrzeugs. Die Ansprüche verjähren endgültig Ende 2018, so dass nunmehr Eile geboten ist.

Das Oberlandesgericht führt in seinem Beschluss wörtlich aus:

http://ots.de/Y1CKM

"Das Rechtsmittel ist jedoch offensichtlich unbegründet im Sinne des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO, weil eine andere, für die Beklagte günstigere Entscheidung auch mit Rücksicht auf den Sach- und Streitstand im zweiten Rechtszug unter keinem rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt, sondern das Landgericht der Klage zu Recht und ohne Rechtsfehler gemäß § 513 Abs. 1 ZPO in dem zuerkannten Umfang stattgegeben hat.

Im Einzelnen:

a) Das seitens der Klägerin von der Beklagten am 15. bzw. 18. Juni 2015 erworbene Fahrzeug VW Beetle Design TDI leidet allein durch die auch nach den eigenen Angaben des Herstellers (vgl. Mitteilung vom 3. Oktober 2015, Bl. 16 GA) in dem konkreten Fahrzeug zur Steuerung des eingebauten 1,6l-TDI-Motors der Baureihe EA 189 eingesetzte Software, die für den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand einen hinsichtlich geringer Stickoxid-Emissionen optimierten Betriebsmodus sowie eine Erkennung des Prüf-Betriebes und eine Umschaltung in den optimierten Betriebsmodus vorsieht, an einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.

Denn für die übliche Beschaffenheit im Sinne der vorgenannten Bestimmung und für diejenige Beschaffenheit, die ein Käufer erwarten kann, kommt
es auf die objektiv berechtigten Käufererwartungen an (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07 -, NJW 2009, S. 2807 [2808]), also auf den Horizont eines vernünftigen Durchschnittskäufers (vgl. Faust, in: BeckOK-BGB, 43. Ed., Stand: 15. Juni 2017, § 434 Rn. 72).

Der vernünftige Durchschnittskäufer muss, wenn er ein für den Betrieb im Straßenverkehr vorgesehenes Fahrzeug erwirbt, davon ausgehen, dass das betreffende Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oderzulassungsfähig ist. Dementsprechend muss er ferner nicht nur davon ausgehen, dass das Fahrzeug die technischen und die rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt, sondern er muss auch annehmen, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyperforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt hat.

Zum einen kann nämlich der Käufer gesetzeskonformes Verhalten der Hersteller und aller übrigen Beteiligten erwarten, und das gilt auch dann, wenn seitens eines oder mehrerer Hersteller in so großer Zahl rechtswidrig manipuliert wird, dass im Ergebnis die Anzahl der durch Täuschung erwirkten diejenige der rechtmäßig zustande gekommenen Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen übersteigt. Denn solange die Manipulation heimlich vorgenommen werden und solange die für den Betrieb eines Pkw im Straßenverkehr erforderlichen Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen durch entsprechende Täuschungen erwirkt werden, kann dies keinen Einfluss auf die Erwartungen des Durchschnittskäufers haben.

Allenfalls nach dem Bekanntwerden bestimmter Manipulationen kann und muss er eventuell damit rechnen, dass ein bestimmter Hersteller bestimmte Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen durch Manipulationen erwirkt hat.

Zum anderen erstrecken sich die berechtigten Erwartungen eines vernünftigen durchschnittlichen Käufers sehr wohl auf die Erwirkung aller letztendlich für den Betriebs des erworbenen Fahrzeugs im Straßenverkehr erforderlichen Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen, mag der Käufer sich auch bis zum Bekanntwerden von Manipulationen keine konkreten Vorstellungen von den einzelnen technischen Einrichtungen, rechtlichen Voraussetzungen und Zulassungs- bzw. Genehmigungsverfahren gemacht haben.

Denn eine Täuschung in dem für den erlaubten Betrieb und die Zulassung des Fahrzeugs bedeutsamen Bereich gefährdet auch aus der Sicht eine vernünftigen Durchschnittskäufers eventuell die für seine Nutzung des Pkw im Straßenverkehr maßgebende Zulassung. Darüber hinaus hat sie für ihn auch insofern unabsehbare Folgen, als er die Folgen für den Verkehrs- und Wiederverkaufswert seines Fahrzeuges im Falle eines Bekanntwerdens der Manipulation nicht sicher zu prognostizieren vermag und ihm deshalb erhebliche finanzielle Einbußen zu drohen scheinen, die er mit dem Erwerb eines anderen Fahrzeugs vermeiden könnte.

Hier hatte die Klägerin das Fahrzeug entsprechend den Angaben im ausgefüllten Bestellungsformular (vgl. Bl. 14 GA) sowie in der Rechnung (vgl. Bl. 15 GA) am 15. Juni 2015 gekauft, während die Mitteilung des Herstellers über die Verwendung der Manipulations-Software in dem erworbenen Pkw vom 3. Oktober 2015 stammt (vgl. Bl. 16 GA).

Dementsprechend durfte und musste die Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrages noch davon ausgehen, dass sich der Hersteller rechtmäßig verhalten und die für den Betrieb ihres Pkw sowie für die Zulassung desselben erforderlichen Zulassungen, Genehmigungen und Erlaubnisse nicht durch Täuschung und nicht unter Anwendung einer Manipulations-Software erwirkt hatte. Da dies tatsächlich aber nicht der Fall war und in dem von der Klägerin erworbenen Pkw vom Hersteller eine Manipulations-Software eingesetzt worden war, wies das Fahrzeug nicht die übliche Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf.

Demgegenüber kommt es für die Mangelhaftigkeit des erworbenen Pkw als solche weder darauf an, ob das Fahrzeug die maßgebenden Grenzwerte insbesondere der Euro-5-Abgasnorm hinsichtlich der Stickoxid-Ausstoßes auch ohne die betreffende Manipulations-Software einzuhalten vermag, noch steht der Annahme eines Sachmangels im vorgenannten Sinn entgegen, dass der Betrieb des erworbenen Pkw im realen Straßenverkehr nicht mit dem Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand zu vergleichen ist und die für die Einhaltung der Euro-5-Norm im Prüfbetrieb maßgebenden Einzelheiten für den gewöhnlichen Fahrbetrieb nicht nur hinsichtlich der Emissionen, sondern auch im Zusammenhang mit dem Kraftstoffverbrauch und den Fahrleistungen bedeutungslos sein mögen.

Denn all dies ändert nichts daran, dass das Fahrzeug durch die verwendete Manipulations-Software in seiner Beschaffenheit von der von einem vernünftigen Durchschnittskäufer zu erwartenden Beschaffenheit eines solchen Fahrzeugs abwich und dass die Abweichung einen auch für den vernünftigen Durchschnittskäufer bedeutsamen Gesichtspunkt betraf.

b) Zu Recht hat das Landgericht auch eine Unerheblichkeit der
Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB sowie einen
unerheblichen Sachmangel bei Gefahrübergang verneint.
So mag es zwar richtig sein, dass das zur Beseitigung des Mangels erforderliche Ersetzen der Manipulations-Software durch die vom Kraftfahrt-Bundesamt geprüfte und zugelassene, neu entwickelte Software lediglich einen zeitlichen Aufwand von ca. einer Stunde sowie Kosten von ca. 100,- EUR verursacht.

Darüber hinaus ist aber zu berücksichtigen, dass die notwendige Software nicht zur Verfügung stand, als die vom Hersteller zu verantwortende, flächendeckende Täuschung und der Einsatz der Manipulations-Software entdeckt wurden und als die Klägerin wiederholt Nachbesserung verlangte. Erst recht war eine geeignete Software nicht schon vom Kraftfahrt-Bundesamt geprüft und genehmigt worden. Demnach stand weder bei Gefahrübergang, noch zu dem Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels, noch zur Zeit der beiden Nachbesserungsverlangen, noch zum Zeitpunkt des Rücktritts fest, mit welchem sachlichen und finanziellen Aufwand es gelingen würde, den Mangel in einer auch von dem für die Zulassung bedeutsamen Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Art und Weise zu beheben.

Ebenso wenig stand fest, dass und wann dies überhaupt gelingen würde. Das ergibt sich auch aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten. Denn danach war am 15. Oktober 2015 lediglich ein vom Hersteller vorgelegter Zeit- und Maßnahmenplan vom Kraftfahrt-Bundesamt im Wege einer nachträglichen Nebenbestimmung zur Typengenehmigung für verbindlich erklärt worden und hatte der Hersteller einer weiteren Auflage des Kraftfahrt-Bundesamtes folgend bis zum 25. November 2015 lediglich eine generelle Lösung zur Beseitigung der Manipulation vorgelegt. Dass dabei bzw. in der Zeit bis zur Rücktrittserklärung auch das für die Beseitigung des Sachmangels an dem Fahrzeug der Klägerin erforderliche Software-Update vorgelegt und genehmigt worden wäre, trägt die Beklagte nicht vor und würde auch dem unstreitigen weiteren Hergang insofern widersprechen, als das Ersetzen der Manipulations-Software und Aufspielen des erforderlichen Software-Updates letztlich erst nach der Freigabe des Software-Updates durch das Kraftfahrt-Bundesamt am 15. Dezember 2016 geschehen konnte.

Demnach war selbst zu dem Zeitpunkt des Rücktritts der Klägerin weder der genaue zeitliche und sachliche Aufwand klar, den die Nachbesserung erfordern würde, noch stand fest, dass die vom Hersteller angekündigte Nachbesserung im Wege eines bloßen Software-Updates überhaupt gelingen und zur Genehmigung des Kraftfahrt-Bundesamtes führen würde. Schon mit Rücksicht auf diese ganz erhebliche Ungewissheit kann von einer unerheblichen Pflichtverletzung oder von einem unerheblichen Sachmangel bei Gefahrübergang mit Blick auf die möglichen Folgen für die Klägerin nicht die Rede sein und greift auch keine Vermutung zugunsten der Beklagten ein.

Hinzu kommt, dass der Klägerin im Falle einer Anwendung des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB für einen unabsehbaren Zeitraum das keineswegs fern liegende Risiko einer Insolvenz sowohl des Herstellers, der über die für eine eventuell mögliche Behebung des Sachmangels erforderlichen technischen Daten verfügte, als auch der Beklagten übertragen würde.

Weil der Hersteller VW einer kaum überschaubaren Anzahl von Ansprüchen geschädigter Kunden und Händler in der ganzen Welt ausgesetzt war und ist und weil die Beklagte als Vertragshändlerin mit einer nicht unerheblichen Zahl von Inanspruchnahme kraft Gewährleistung rechnen muss, deren Weitergabe an den letztlich verantwortlichen Hersteller keineswegs stets und vollumfänglich binnen kurzer Frist gelingen muss, bestand für Käufer wie die Klägerin das nicht zu vernachlässigende Risiko, dass sie infolge einer zwischenzeitlichen Insolvenz des Herstellers und wegen des Unvermögens der Beklagten als bloßer Vertragshändlerin, das Software-Problem selbst zu lösen und eine notwendige Freigabe durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu erwirken, oder wegen einer Insolvenz auch der Beklagten letztendlich ein Fahrzeug würde behalten müssen, dessen Zulassung zum Betrieb im Straßenverkehr in Frage stand. Auch deshalb kann von einer Unerheblichkeit des vorliegenden Sachmangels nicht die Rede sein.

Demgegenüber kommt dem Umstand, dass die Beklagte selbst den Sachmangel weder im Sinne eines Verschuldens zu verantworten hat, noch überhaupt von ihm beim Gefahrübergang Kenntnis gehabt haben wird, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Vielmehr ist im Rahmen der bei der Frage nach der (Un-)Erheblichkeit eines Sachmangels anzustellenden Gesamtabwägung insofern zu berücksichtigen, dass die Beklagte als Vertragshändlerin in einer dauerhaften Vertragsbeziehung zu dem verantwortlichen Hersteller stand und steht und dass sie damit das Risiko einer Gewährleistungshaftung im Verhältnis zu den Kunden für Sachmängel, die sie selbst nicht verschuldet hat, in gewissem Umfang in Kauf genommen hat.

Vor diesem Hintergrund erscheint es interessengerecht, eine Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses zuzulassen und die Beklagte auf die Inanspruchnahme ihres Vertragspartners, des Herstellers VW, zu verweisen.

c) Entgegen der Ansicht des Landgerichts und erst recht entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung, hat die Klägerin der Beklagten auch gemäß § 323 Abs. 1 BGB eine objektiv angemessene Frist zu Nachbesserung gesetzt. Denn mögen für die Bemessung einer angemessenen Frist auch die Umstände des jeweiligen Einzelfalles maßgebend sein und mag dabei hier auch zu berücksichtigen sein, dass die Beklagte selbst weder für denSachmangel im Sinne eines Verschuldens verantwortlich war, nochüber die für seine Behebung maßgebenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügte, so ist doch von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Frist zur Nachbesserung gemäß § 323 Abs. 1 BGB den Schuldner lediglich in die Lage versetzen soll, eine bereits vorbereitete Leistung zu vollenden.

Dem Schuldner soll keineswegs ermöglicht werden, mit der Leistungsbewirkung erst zu beginnen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 27/81 -, NJW 1982, S. 1279 [1280]). Im vorliegenden Fall bedurfte es deshalb keiner langen Frist, die es dem Hersteller erlaubte eine bis dahin nicht vorhandene Software zu entwickeln, zu testen, vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigen zu lassen und den Vertragshändlern bereitzustellen, sondern die Klägerin durfte bei der Bemessung der Frist zunächst ihr eigenes Interesse an einer umgehenden Behebung des Mangels im Hinblick auf die mit einer längeren Frist verbundenen Unsicherheiten sowie mit Rücksicht auf die bis dahin eingeschränkte Veräußerbarkeit des Fahrzeugs zugrunde legen.

Darüber hinaus musste sie die Frist so bemessen, dass der Beklagten die Rücksprache mit dem Hersteller und die Anforderung einer bereits vorhandenen und genehmigten Software möglich war.

Auf die Unsicherheit eines nicht absehbar langen Zuwartens musste sich die Klägerin selbst mit Rücksicht auf die zwischenzeitlich nicht eingeschränkte Nutzbarkeit des Pkw nicht einlassen, weil zum einen das Gelingen und der Zeitpunkt eines genehmigten Software-Updates nicht feststand und damit die für die Klägerin bedeutsame Zulassung sehr wohl weiter in Frage stand und weil zum anderen in der Zwischenzeit die Veräußerbarkeit des erworbenen Pkw sowie sein Verkehrswert in Frage stand.

Zu diesem zuletzt genannten Umstand hat es schon deshalb keines weiteren Vortrages der Klägerin und keiner Beweisaufnahme seitens des Landgerichts bedurft, als es in der Natur der Sache liegt und allgemein bekannt ist, dass ein Pkw, dessen Zulassung auf dem Einsatz einer Manipulations-Software sowie einer entsprechenden Täuschung seitens des Herstellers beruht und dessen fortgesetzter Betrieb im Straßenverkehr der Entwicklung sowie des Einsatzes einer bis dahin noch nicht vorhandenen Software und der Freigabe der Software seitens des Kraftfahrzeug-Bundesamtes bedarf, am Fahrzeug-Markt schwerer absetzbar ist als ein Pkw, der keinen Unsicherheiten dieser Art ausgesetzt ist.

Wollte die Beklagte anderes behaupten, müsste sie der letztlich in Frage stehenden Zulassung eines Fahrzeugs für den Betrieb im Straßenverkehr und den hierfür maßgebenden Faktoren jede Bedeutung für den Verkehrswert eines doch für den Betrieb im Straßenverkehr bestimmten Pkw absprechen.Nach allem genügte bereits die ersten zur Nachbesserung gesetzt Frist, jedenfalls aber die zweite Frist."

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich mit 5 Fachanwälten für Bank- und Kapitalmarktrecht um eine der führenden Kanzleien im VW Abgasskandal und im Bank- und Kapitalmarktrecht. Die Kanzlei führt mehr als 100 Gerichtsverfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bezüglich Darlehensverträgen wurden mehr als 3.000 Verbraucher beraten und vertreten.

Daneben führt die Kanzlei mehr als 4.700 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit. In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung - Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger).

Pressekontakt:

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0
Fax: 07821 / 92 37 68 - 889
kanzlei@dr-stoll-kollegen.de
www.vw-schaden.de

Original-Content von: Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, übermittelt durch news aktuell

(Weitere interessante Infos & News zum Thema "Kaufrecht" sind hier zu lesen.)

(Eine Themenseite "Abgasskandal" gibt es hier.)

(Eine Themenseite "Diesel" gibt es hier.)

(Eine Themenseite "VW" gibt es hier.)

Sensation im VW Abgasskandal - Rechtskräftige Urteile zugunsten von Verbrauchern! #FragMingers
(Youtube-Video, Kanzlei Mingers & Kreuzer, Standard-YouTube-Lizenz, 28.06.2017):

Zitat: "ensation im VW Abgasskandal: Verbraucher können aufatmen. Endlich gibt es rechtskräftige Urteile, d.h. es gibt endgültig den Kaufpreis von VW zurück.

Für Geschädigte im VW Abgasskandal gibt es dank jetziger Rechtskraft dreier Urteile nun eine Wende: Jetzt heißt es Aufatmen, denn durch die Rechtskraft der Urteile gibt es für geschädigte VW Kunden nun endgültig den Kaufpreis zurück!

Die Landgerichte Arnsberg, Bayreuth und Wuppertal entschieden im vergangenen Jahr zugunsten von Klägern, die gegen den Automobil-Riesen VW gerichtlich vorgegangen waren, um den Kaufvertrag rückabwickeln zu können. Dadurch, dass diese Urteile nun rechtskräftig sind, bedeutet für die betroffenen, klagenden VW Kunden endgültig die Erstattung des Kaufpreises.

Zusätzlich zur Erstattung des Kaufpreises können die Kläger ihr gebrauchtes Fahrzeug abgeben. Dieser Kurswechsel ist rein rechtlich eine Sensation, denn bislang ging VW vehement in Berufung. Es scheint als hätten auch die VW Anwälte die Beurteilung in zweiter Instanz für die Kunden gesehen und rieten von der Berufung ab. Dieser Kurswechsel ist ein hoffnungsvolles Signal für zahlreiche Betroffene im VW Abgasskandal, denn jetzt können rechtlich drei Urteile zitiert werden, die zugunsten der Verbraucher entschieden wurden.

VW Kunden, die Ansprüche gegenüber dem Automobil-Hersteller anmelden wollen, sollten dies auch zwingend tun, denn trotz dieser Kehrtwende in gerichtlichen Verfahren, kündigte VW dennoch das Ende der Verjährungsfrist an. D.h. nach dem 31.12.2017 verfallen jegliche Ansprüche gegenüber VW.

Der Konzern wird nach Ende der Verjährungsfrist keine Reklamationen von Geschädigten im Abgasskandal mehr annehmen. Wenn ihr also Betroffene im Abgasskandal seid, solltet ihr dringend und zeitnah eure Ansprüche anwaltlich prüfen lassen. Gerichtlich stehen die Chancen extrem gut! ↓"




Artikel zitiert aus https://www.presseportal.de/pm/105254/3837070, Autor siehe obiger Artikel. Ein etwaiges Youtube-Video ist ein geframtes ("eingebettes") Video von Youtube.com, Autor siehe das Video.

Veröffentlicht / Zitiert von » PressePortal.de « auf / über http://www.deutsche-politik-news.de - aktuelle News, Infos, PresseMitteilungen & Artikel!

Für die Inhalte dieser Veröffentlichung ist nicht Auto-News-247.de als News-Portal sondern ausschließlich der Autor (Auto-News) verantwortlich (siehe AGB). Haftungsausschluss: Auto-News-247.de distanziert sich von dem Inhalt dieser Veröffentlichung (News / Pressemitteilung inklusive etwaiger Bilder) und macht sich diesen demzufolge auch nicht zu Eigen!

"VW Skandal Sensation: Die Berufung eines Händlers vor dem OLG Köln gegen seine Verurteilung durch das Landgerichts Aachen blieb erfolglos!" | Anmelden oder Einloggen | 0 Kommentare
Grenze
Für den Inhalt der Kommentare sind die Verfasser verantwortlich.

Keine anonymen Kommentare möglich, bitte zuerst anmelden


Diese Web-Videos bei Auto-News-247.de könnten Sie auch interessieren:

Mercedes-Benz CLA (2019) / A-Klasse Sedan - Zukunft ...

Mercedes-Benz CLA (2019) / A-Klasse Sedan - Zukunft ...
Ford Mustang Cabriolet - Kraftvoller Sportwagen | D ...

Ford Mustang Cabriolet - Kraftvoller Sportwagen | D ...
VW Polo GTI - Der neue lässt es krachen | DW Deutsc ...

VW Polo GTI - Der neue lässt es krachen | DW Deutsc ...

Alle Web-Video-Links bei Auto-News-247.de: Auto-News-247.de Web-Video-Verzeichnis


Diese Fotos bei Auto-News-247.de könnten Sie auch interessieren:

BMW-Werk-Leipzig-2012-120910-DSC_0084.jpg

Autobahn-A4-2016-160514-DSC_0144.jpg

Winsen-Oldtimer-Treffen-am-Winsener-Schlo ...


Alle Fotos in der Foto-Galerie von Auto-News-247.de: Auto-News-247.de Foto - Galerie

Diese Forum-Threads bei Auto-News-247.de könnten Sie auch interessieren:

 Wo kann ich einen VW Golf kaufen? (Mironni, 29.10.2023)

 VW Manager in US-Knast (Ralphi-K, 23.12.2017)

 Bremsbeläge für VW Polo 9N (Istre, 19.01.2016)

 Was haltet ihr vom aktuellen VW Passat? (racer, 25.09.2014)

Diese Forum-Posts bei Auto-News-247.de könnten Sie auch interessieren:

 Hey, ich teile deine Leidenschaft für Oldtimer absolut! Die Faszination, endlich in dem Auto zu sitzen, von dem man als Kind geträumt hat, ist einfach unbezahlbar. Hast du schon mal darüber nachgedach ... (Zerra2, 06.12.2023)

 Hallo! Wenn du auf der Suche nach einem Volkswagen Golf bist, kann ich dir die VW Garage von aufdorf-staefa.ch wärmstens empfehlen. Sie bieten eine breite Auswahl an Volkswagen-Fahrzeugen, einschließl ... (Zerra2, 29.10.2023)

 ich muss sagen, da überrascht mich VW deutlich mehr. Der ID Buzz sieht schon sehr durchdacht aus. http://www.autobild.de/artikel/vw-i.d.-buzz-2017-vorstellung-und-sitzprobe-11159313.html [Bearbei ... (melila94, 20.02.2017)

  Nach etwas richtig Neuem sieht das aber nicht aus. Aber man will ja im Gespräch bleiben. Und eines sollte man bei solchen Wahrnehmungen keinesfalls vergessen, Audi ist Teil von VW und die müssen m ... (Aaron1, 24.06.2016)

 Das ist das, wo ich mich immer frage – wohin verkaufen die ihre Autos? Wer sind die Leute die einen KdF-Wagen kaufen? Denn laut Presse verkauft VW die meisten Autos. Oder sind das alles Audis die d ... (Helmfried, 22.06.2014)


Diese Testberichte bei Auto-News-247.de könnten Sie auch interessieren:

 Handwaschpaste von DM So gut wie DIY ist, man spart Geld, lernt etwas dazu und grübelt dann wieder, wie kriege ich jetzt bloß die Hände wieder sauber? Da gibt es doch bei DM diese Herrenserie SEINZ u ... (Gisbert Strauss, 21.4.2021)

 Interieur Essentials Autopflege In manchen Autos sieht es manchmal aus als würden Tiere darin leben (und es riecht auch so), die man noch nie an der Erdoberfläche gesehen hat. Na jedenfalls bekam ich zum Gebur ... (Jonathan Heine, 24.3.2021)

 Autopflege von Meguiar’s Man hat es oft im Fernsehen gesehen und geschmunzelt, denn was dort gezeigt wurde schien eigentlich ein Ding der Unmöglichkeit. Und dann war diese Werbekarte für ein kostenloses P ... (Rusty Berger, 23.2.2021)

 Fusselroller Profissimo von DM Ich hätte nie gedacht, dass bei so einem Produkt die Qualität so unterschiedlich sein kann. Ob das die von den anderen Drogeriemarktketten, alles für 1€ oder McGeiz ist. ... (Patricia Fornegg, 29.12.2019)

 Duschkabinenspray von Putzmeister Es hat eine Weile gedauert bis ich bei Putzmeister gelandet bin. Entweder waren die Badreiniger schweineteuer oder haben es nicht gebracht. Also ich meine die gewünschte Wirkung.< ... (Heike Zeller, 26.12.2019)

 Rindfleisch im eigenen Saft von Gut Drei Eichen Als junger Bengel war ich ein großer Fan von Corned Beef, das hat sich aber mit der Zeit gelegt. Aber wenn es so Rind oder Pute im eigenen Saft gibt muss ich doch hin und wieder zulange ... (DaveD, 07.12.2018)

 WC Powerschaum von Clinär Ich bin ja mehr so der Essigreiniger-Nutzer in Sachen Bad und Toilette. Aber bei meinem Discounter um die Ecke ist gerade Ausverkauf und da kostete ein 500 ml Dose von dem Zeugs 1 ... (Mantu Gerlach, 12.11.2018)

Diese News bei Auto-News-247.de könnten Sie auch interessieren:

 Abgasskandal - Neuigkeiten! (PR-Gateway, 11.12.2019)
Dieselskandal - Abgasskandal

Abgasskandal aktuell!

Dieselskandal: KBA-Rückrufe - Audi A 6 und A 7 3,0 Euro 6

KBA ruft Audi A6 und A7 3,0 Liter Euro 6 (CRT) zurück - Baujahr 2014-2017

Daimler: Neuer Rückruf - Mercedes Benz E 250 CDI 4 Matic, Euro 5: Motor OM 651

KBA ruft im Daimler-Abgasskandal Mercedes-Benz-Modell E 250 CDI 4 Matic, Euro 5 zurück

Das KBA hatte Daimler bereits 2018 die Auflage erteilt, gut 680.000 Diesel-Fahrzeuge zurückzurufen. Diese ...

 VW-Kunden verklagen die Bundesrepublik Deutschland: Die anstehenden Staatshaftungsklagen signalisieren, dass das Recht nicht nur gilt, sondern auch durchgesetzt wird! (Auto-News, 16.09.2019)
Zu Staatshaftungsklagen gegen die Bundesrepublik Deutschland:

Stuttgart (ots) - Fast vier Jahre ist es her, dass US-Behörden dem VW-Konzern die systematische Manipulation von Abgasmessungen seiner Dieselfahrzeuge nachgewiesen haben.

Es spricht Bände, dass der Skandal in den USA aufflog, wo VW nur einen minimalen Marktanteil hat.

Die Frage, ob sich der deutsche Staat und seine Repräsentanten durch bemühtes Wegschauen an dem Skandal mitschuldig gemacht ...

 Deutsche Umwelthilfe: Das Kraftfahrt-Bundesamt schreitet seit über drei Jahren nicht gegen die betrügerische Abgasreinigung bei Porsche und Audi Diesel-Limousinen und Diesel-SUVs ein! (Auto-News, 08.07.2019)
Zu betrügerischer Abgasreinigung bei Porsche und Audi Diesel-Limousinen und Diesel-SUVs:

Berlin (ots) - Der von Audi und Porsche gemeinsam genutzte Diesel-Motor EA897 zeigt in unterschiedlichen Modellen extrem hohe Stickoxid-Emissionen im realen Fahrbetrieb!

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat in ihrem Emissions-Kontroll-Institut (EKI) in den vergangenen Monaten weitere Abgasmessungen bei Porsche und Audi Diesel-Modellen im realen Betrieb auf der Straße durchgeführt. ...

 VW Skandal: Auch das OLG Koblenz verurteilt VW zu Schadensersatz - der VW-Konzern kündigte an, vor dem Bundesgerichtshof Revision einzulegen! (Auto-News, 15.06.2019)
Zum VW Skandal:

Lahr (ots) - Im VW-Abgasskandal hat sich ein weiteres Oberlandesgericht hinter die geschädigten Käufer gestellt.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 12.06.2019 - Az. 5 U 1318/18 entschieden, dass die Volkswagen AG dem Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz verpflichtet ist.

Der Kläger hatte einen gebrauchten VW Sharan, in dem der Dieselmotor ...

 VW Skandal Sensationsurteile: Das Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilt in 3 Urteilen Händler zur Neulieferung ohne Zahlung einer Nutzungsentschädigung! (Auto-News, 26.05.2019)
Zu Urteilen zur Neulieferung ohne Zahlung einer Nutzungsentschädigung:

Lahr (ots) - Erstmals hat ein Oberlandesgericht im Abgasskandal in 3 Urteilen zur Neulieferung eines Fahrzeugs verurteilt, ohne dass der Geschädigte eine Nutzungsentschädigung bezahlen muss.

In drei von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geführten Verfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe hat das Oberlandesgericht zwei verschiedene VW- Händler zur Neulieferung verschi ...

 Dieselklagen, die die Gerichte lähmen: Die zehntausendfache Überhäufung der Zivilgerichte mit Abgasklagen innerhalb von nur wenigen Monaten ist beispiellos in der deutschen Rechtsgeschichte! (Auto-News, 07.12.2018)
Zu den Dieselklagen:

Stuttgart (ots) - Bisher schien der VW-Dieselskandal vor allem eine Sache zwischen Autoherstellern und geschädigten Kunden zu sein.

Nun zeigt sich, dass der fatale Betrug mit Motorentechnologie weit über das Wirtschaftsleben hinaus wirkt und die Gesellschaft in allen Bereichen zu erfassen beginnt.

Die zehntausendfache Überhäufung der Zivilgerichte mit Abgasklagen innerhalb von nur wenigen Monaten ist beispiellos in der deutschen ...

 Pferdeanhänger-Zugfahrzeugtest VW Sharan auf Mit-Pferden-reisen.de (PR-Gateway, 11.10.2018)
Pferdeanhänger-Zugfahrzeugtest VW Sharan Sharan 4MOTION 2,0 l TDI SCR: Praktischer Family-Van mit viel, viel Platz

Hamburg, 11. Oktober 2018 - Sehr geräumig und dabei elegant, praktisch auch für große Familien sowie ein hervorragendes Fahrverhalten mit und ohne Pferdeanhänger: So die Kurzversion nach 14 Tagen Zugfahrzeugtest des 184 PS-starken 2-Liter TDI Van-Modells VW Sharan mit Vierradantrieb und Automatik bei Mit-Pferden-reisen. ...

 
Sensation im VW Skandal: Die Oberlandesgerichte Karlsruhe und Oldenburg wollen VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilen! (Auto-News, 12.07.2018)
Zum VW Abgasskandal:

Lahr (ots) - Im VW Abgasskandal sind zwischenzeitlich massenhaft Urteile zulasten Volkswagen AG und der Händler ergangen. Erste Oberlandesgerichte haben auch hinsichtlich der Händler entschieden.

Soweit ersichtlich hat jedoch bisher kein Oberlandesgericht zulasten der Volkswagen AG selbst entschieden bzw. dahingehend Hinweise erteilt. Nunmehr haben sich das Oberlandesgericht Oldenburg und das Oberlandesgericht Karlsruhe erstmals im Rahmen von Hi ...

 VW Skandal Sensation: Die Berufung eines Händlers vor dem OLG Köln gegen seine Verurteilung durch das Landgerichts Aachen blieb erfolglos! (Auto-News, 12.01.2018)
Zum Urteil des Oberlandesgerichtes Köln:

Lahr (ots) - Es ist eine Sensation: Das Oberlandesgericht Köln beabsichtigt, eine Berufung eines Händlers im VW Abgasskandal gegen ein Urteil des Landgerichts Aachen durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Dies deshalb, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe.

Die Klägerin kaufte im Jahre 2015 einen VW Beetle, der vom Abgasskandal betroffen ist. Sie klagte zunächst vor dem Landgericht Aachen auf Rückabwicklung u ...

 Projektmanagement-Praxisforum cplace day 2017: ''Problemlöser statt Feature-Sammlungen gefragt'' (prmaximus, 08.11.2017)
München, 8. November 2017 ---- Projektmanagement(PM)-Tools mangelt es häufig an Flexibilität und Benutzerfreundlichkeit - darüber waren sich die versammelten Experten auf dem Projektmanagement-Praxisforum cplace day 2017 einig. Deshalb werden PM-Werkzeuge in Unternehmen selten richtig genutzt. Stattdessen greifen Anwender lieber zu Excel und schaffen eine Schatten-IT. "Der PM-Markt ist innovationsschwach - deshalb sind wir mit cplace angetreten, um endlich Bewegung reinzubringen", sagte Dr. Rupe ...

Werbung bei Auto-News-247.de:





VW Skandal Sensation: Die Berufung eines Händlers vor dem OLG Köln gegen seine Verurteilung durch das Landgerichts Aachen blieb erfolglos!

 
Auto News 24/7 Aktuelles Amazon-Schnäppchen

Auto News 24/7 Video Tipp @ Auto-News-247.de

Auto News 24/7 Online Werbung

Auto News 24/7 Verwandte Links
· Mehr aus der Rubrik Auto News
· Weitere News von Auto-News


Der meistgelesene Artikel zu dem Thema Auto News:
Landgericht Stuttgart: Ehemalige und aktuelle Bundesverkehrsminister verweigern die Zeugenaussage zum Diesel-Abgasskandal!


Auto News 24/7 Artikel Bewertung
durchschnittliche Punktzahl: 0
Stimmen: 0

Bitte nehmen Sie sich einen Augenblick Zeit, diesen Artikel zu bewerten:

schlecht
normal
gut
Sehr gut
Exzellent



Auto News 24/7 Online Werbung

Auto News 24/7 Möglichkeiten

Druckbare Version  Druckbare Version

Diesen Artikel an einen Freund senden  Diesen Artikel an einen Freund senden


Firmen- / Produktnamen, Logos, Handelsmarken sind eingetragene Warenzeichen bzw. Eigentum ihrer Besitzer und werden ohne Gewährleistung einer freien Verwendung benutzt. Artikel und alle sonstigen Beiträge, Fotos und Images sowie Kommentare etc. sind Eigentum der jeweiligen Autoren, der Rest © 2009 - 2024!

Wir betonen ausdrücklich, daß wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und/oder auf die Inhalte verlinkter Seiten haben und distanzieren uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinken Seiten und machen uns deren Inhalte auch nicht zu Eigen. Für die Inhalte oder die Richtigkeit von verlinkten Seiten übernehmen wir keinerlei Haftung. Diese Erklärung gilt für alle auf der Homepage angebrachten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen Banner, Buttons, Beiträge oder alle sonstigen Verlinkungen führen.

Sie können die Schlagzeilen unserer neuesten Artikel durch Nutzung der Datei backend.php direkt auf Ihre Homepage übernehmen, diese werden automatisch aktualisiert.

Auto News, Auto Infos & Auto Tipps - rund um's Auto / Impressum - AGB (inklusive Datenschutzhinweise) - Werbung. Diese Seite verwendet Cookies. Wenn Sie sich weiterhin auf dieser Seite aufhalten, akzeptieren Sie unseren Einsatz von Cookies.