USAG24, Inc - EINE US-TOCHTERGESELLSCHAFT GRÜNDEN, UM IN DEN USA ZU VERKAUFEN ODER ZU PRODUZIEREN
Datum: Samstag, dem 01. Mai 2010
Thema: Auto Infos


In diesem Teil der Ausarbeitung beschäftigen wir uns mit der Gründung einer, 100% im Eigenbesitz stehenden US Gesellschaft und nicht einem US Rechtsträger mit 2 oder mehreren Gesellschaftern, welcher allgemein betrachtet, als Joint Venture bezeichnet wird. Der nächste Teil behandelt Joint Ventures in den USA. Es gibt viele Gründe, warum man eine 100% im Eigenbesitz stehende, US Gesellschaft gründen kann. Sie könnten die Präsenz auf dem Markt wollen, um bestehende und potenzielle Kunden zufrieden zu stellen, um in den Vereinigten Staaten Produkte herzustellen, zu verarbeiten oder zusammenzubauen, um sich gegen Haftungsklagen zu schützen oder um bestimmte mit Steuer- oder Zollpflicht zusammenhängende Kosten zu verringern.

In diesem Teil der Ausarbeitung beschäftigen wir uns mit der Gründung einer, 100% im Eigenbesitz stehenden US Gesellschaft und nicht einem US Rechtsträger mit 2 oder mehreren Gesellschaftern, welcher allgemein betrachtet, als Joint Venture bezeichnet wird. Der nächste Teil (behandelt Joint Ventures in den USA. Es gibt viele Gründe, warum man eine 100% im Eigenbesitz stehende, US Gesellschaft gründen kann. Sie könnten die Präsenz auf dem Markt wollen, um bestehende und potenzielle Kunden zufrieden zu stellen, um in den Vereinigten Staaten Produkte herzustellen, zu verarbeiten oder zusammenzubauen, um sich gegen Haftungsklagen zu schützen oder um bestimmte mit Steuer- oder Zollpflicht zusammenhängende Kosten zu verringern.

- Rechtsform. Welche Rechtsform ist sinnvoll? Die Antwort ist für die meisten österreichischen Parteien, die "Corporation". Es gibt keine allgemeingültige Regelung in Bezug auf die Corporation. Jeder der fünfzig Staaten hat seine eigenen Gesetze, die die Gründung von juristischen Personen, einschließlich "Corporations", regeln. Wenn dieser Leitfaden von "US Corporations" spricht, ist eine jeweils nach dem Gesetz eines US Bundesstaates gegründete, gemeint. Eine "US Corporation" bietet den Vorteil der beschränkten Haftung Ihrer Aktionäre (beschränkt auf ihre jeweilige Kapitaleinlage). Die "Limited Liability Company" ("LLC") ist, obgleich sie die Eigenschaft der beschränkten Haftung bietet, aus rechtlichen, steuerlichen und Kostengründen, normalerweise nicht der passende Rechtsträger für Nicht-US Parteien.

- Welcher US Bundesstaat. Nach dem Gesetz welches US Bundesstaates soll ich meine Gesellschaft gründen? Die Antwort wird je nach den Bedürfnissen der jeweiligen Gesellschaft variieren. Obwohl in den meisten Fällen, nach Ansicht des Verfassers, die Wahl auf:

1. eine "Delaware Corporation" fallen wird; oder

2. auf eine "Corporation", die unter dem Gesetz des jeweiligen US Bundesstaates gegründet wird, in dem die Gesellschaft den Mittelpunkt ihrer Geschäftstätigkeit hat (z.B. Hauptgeschäftsstelle) oder haben wird.

- Registrierung in einem anderen Staat oder in anderen Staaten. Wenn Sie Ihre "Corporation" in einem US Bundesstaat gründen und dann Ihre Geschäfte in einem oder mehreren anderen Bundesstaaten, durch die Annahme von Bestellungen für Waren und Dienstleistungen in diesem oder diesen anderen Staaten, tätigen, müssen Sie eine "Corporation" in diesem oder dem anderen Staaten registrieren lassen? Im Allgemeinen ist die Antwort ja. Bestimmte andere Tätigkeiten die Ihre "Corporation" in anderen Staaten, als in dem, in dem sie gegründet wurde, trägt oder ausführt, können, um dort Geschäfte zu machen, ihre Registrierung erfordern. Dieses Registrierungsverfahren ist weder schwierig, zeitraubend, noch teuer. Es ist jedoch anzumerken, dass die bloße Tatsache, dass Ihre "Corporation" ihre Waren von einem amerikanischen Bundesstaat an einen Kunden in einem anderen amerikanischen Bundesstaat verkauft, normalerweise nicht die Verpflichtung beinhaltet, Ihre "Corporation" in jenem Staat zu registrieren.

- "Corporate Name" (Firmenname). Ist der Name meiner, in einem Staat gegründeten "Corporation", automatisch in allen anderen Staaten geschützt? Die Antwort ist nein. Aber das stellt normalerweise kein ernsthaftes Problem dar. Selbst wenn es ein Problem darstellt, kann es in den meisten Fällen zufriedenstellend gelöst werden.

- "Corporate Name" und Warenzeichen. Eine Firmenname ist nicht dasselbe wie ein Warenzeichen. Ein eingetragenes US "Federal Trademark" (bundesrechtlich eingetragenes Warenzeichen) bietet für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen, für welche es registriert ist, Schutz in den gesamten USA. Der Firmenname Ihrer US "Corporation" bietet Ihnen (schwachen) Schutz in dem Staat in dem die Gesellschaft gegründet wurde und in den anderen Staaten in denen die "Corporation" registriert ist. Aber der Schutz, den ein "Corporate Name" bietet, ist weit von der "Federal Trademark" entfernt. Er ist wesentlich schwächer, als der Schutz, der durch ein US "Federal Trademark" gewährt wird. Daher wird ein österreichisches Unternehmen normalerweise den Schutz eines US "Federal Trademark" für Namen, Marken, Firmenzeichen oder andere Kennzeichen, ihrer Waren oder Dienstleistungen, die es in den USA anbietet, erhalten wollen.

- Mindestkapital. Gibt es einen "Mindestbetrag" an Kapital, den Sie in eine US "Corporation" "hineinstecken" müssen? In den meisten Staaten gibt es keinen; und in den Staaten, die einen festgesetzt haben, ist das Minimum sehr niedrig. Das bedeutet, dass Sie im wesentlichen frei entscheiden können, in welcher Höhe Sie die Kapital einlegen wollen. In einigen Situationen kann es aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein, den investierten Dollargesamtbetrag in einen Teil Eigenkapital und einen Teil (verzinstes) Darlehen aufzuspalten. Vermögensgegenstände und Dienstleistungen können normalerweise als Kapital beigetragen werden (aber, nach den Gesetzen einiger Staaten können nur in Vergangenheit geleistete Dienste, und nicht zukünftige Dienstleistungen beigetragen werden). Wenn jedoch die österreichische Partei ein US Visum des Typs "E" für einen oder mehrere österreichische Schlüsselpersonen, die in der US Gesellschaft arbeiten werden (besonders ein "E-2 Treaty Investor" Visa), erhalten will, muß der Gesamtbetrag des in die "Corporation" eingezahlten Kapitals auf einer ausreichend hohen Stufe, der Art des Geschäftsbetriebs entsprechend, sein.

- Anforderungen bezüglich Nationalität oder Wohnsitz. Nicht-US Staatsbürger können alle Anteile an einer US "Corporation" besitzen. Es gibt weder eine Erfordernis, dass ein US Staatsbürger oder jemand mit permanenten Wohnsitz Anteile besitzen muß, noch muß ein Mitglied des "Board of Directors" oder ein "Corporate Officer" irgendeinen Anteil besitzen. Ebenso können, wenn es so gewünscht wird, alle Mitglieder des "Board of Directors" der US "Corporation" und alle ihrer "Officer" Nicht-US Staatsbürger sein und müssen auch nicht in den USA wohnhaft sein.

- Ein Aktionär. Es gibt keine Probleme mit US "Corporations" die von einem einzelnen Aktionär besessen werden.

- "Par Value" und "No Par Value" Aktien. Es ist allgemein eher üblich "No Par Value" herauszugeben, also Aktien die keine "Par Value" haben. Aber Aktien mit einer "Par Value" sind möglich.

- Die Befugnisse der "Board" Mitglieder und damit zusammenhängende Punkte. Mitglieder des "Board of Directors" ("Directors" genannt) sind nicht Direktoren in der österreichischen Bedeutung des Begriffes. In der US Bedeutung sind "Directors" einfach Angehörige des "Board". Das "Board" handelt und entscheidet als eine Einheit; einzelne "Directors" haben keine Befugnis, allein für die Gesellschaft zu handeln oder sie zu binden (es sein denn, die Gesellschaft gewährt durch Beschluß oder Handlungsvollmacht ausnahmsweise einem bestimmten "Director"
bestimmte Befugnisse). Nach den Gesetzen vieler US Bundesstaaten ist ein "One Person Board" möglich. Manche Staaten haben andere Regelungen, wenn eine Gesellschaft zwei oder mehrere Aktionäre hat. "Directors" können "Officers" sein und "Officers" können "Directors" sein.

- Verpflichtende und fakultative "Officers". Die Gesetze vieler, wenn nicht aller US Bundesstaaten schreiben vor, dass eine "Corporation" einen Präsidenten, einen "Treasurer" (Finanzverwalter) und einen "Secretary" haben muß. Andere "Officer" Posten sind fakultativ (Beispiele: einen oder mehrere Vizepräsidenten oder einen "Assistant Treasurer"). Die jeweiligen Befugnisse der "Officers" (und deren Beschränkungen) sind normalerweise in den Bylaws (internen Regelungen) der "Corporation" und/oder in einem Beschluß des "Boards" enthalten.

- Einschränkung der Befugnisse von "Corporate Officers". Die Befugnisse von "Corporate Officers" können in den Bylaws (internen Regelungen) der Gesellschaft, durch Vertrag oder durch einen speziellen Beschluß des "Boards" (oder der Aktionäre) eingeschränkt oder erweitert werden. Jedoch kann eine dritte Partei, ohne Wissen von den Beschränkungen, nicht von ihnen gebunden werden.

- Ist ein "Corporate Officer" oder "Director" einer US "Corporation" ihr Angestellter? Nein, bloß durch seine Dienste als solche nicht. Wenn es ausdrücklich vereinbart ist, dass der "Officers" oder "Director" ein Angestellter der Gesellschaft ist und er/sie auf der Lohnliste der Gesellschaft steht, dann ja. Aber es ist, zum Beispiel, nicht allzu unüblich einen Präsidenten, Vizepräsidenten, "Treasurer", "Secretary" oder andere "Corporate Officers" zu haben, der nicht Angestellter Ihrer Gesellschaft ist. Häufig wird Ihr US Rechtsanwalt als "Secretary" der Gesellschaft fungieren, aber er oder sie wird normalerweise nicht deren Angestellte/r sein.

- Steuererklärungen, wenn die "Corporation" untätig ist? Ja, die "Corporation" muß Steuererklärungen abgeben, auch wenn sie kein Einkommen produziert oder untätig ist.

- Ein Rechtsanwalt in einem Staat gründet eine "Corporation" außerhalb dieses Staates. Ein erfahrener "Corporate Lawyer" (auf Gesellschaftsrecht spezialisierter Rechtsanwalt) wird keine Schwierigkeiten haben, eine Gesellschaft (oder jeder andere Art eines US Rechtsgebildes) in einem anderen Staat zu gründen.

- Zeit. Von dem Zeitpunkt an, an dem Ihr Anwalt alle notwendigen Informationen erhalten hat, braucht es nur kurze Zeit eine "Corporation" mit einem Aktionär in jeden US Bundesstaat zu gründen. Aber es dauert eine gewisse Zeit, die vorbereitende Schreibarbeit richtig zu machen.

- Bankkonto(en) der "Corporation". Das Eröffnen eines oder mehrere Bankkonten für die Gesellschaft wird häufig von ihrem US Rechtsanwalt gemacht. Das kann öfters eine überraschend langwierige, kompliziere Prozedur sein.

- Produzieren in den USA. Hier einige Punkte, die beachtet werden müssen:

1. Entscheiden Sie, wo Sie in den USA herstellen werden. Verhandeln Sie mit den Behörden des Bundesstaates und mit den lokalen Behörden über Anreize und Beihilfen (z.B.: Steuerfreijahre, verringerte Stromkosten etc.).

2. Entscheiden Sie, ob Sie für die Fabrik ein neues Gebäude bauen wollen oder ein vorhandenes mieten wollen; und wie dieses Geschäft finanziert wird.

3. Entscheiden Sie, welche Ausrüstung Sie für die Fabrik brauchen, ob sie gekauft oder gemietet werden soll, und wie Sie dieses Geschäft finanzieren werden.

4. Stellen Sie Angestellten ein, arbeiten und verhandeln Sie mit der Gewerkschaft, falls es eine gibt; und bilden Sie die Angestellten aus.

Diese kurze Liste ist sehr weit davon entfernt, vollständig zu sein. Eine Bemerkung bezüglich Punkt 1 ist noch angebracht. Rechtliche und steuerliche Gründe oder Anreize, die Ihnen von bestimmten US Staaten angeboten werden, sollten nicht Ihre primären Gründe sein, um zu entscheiden, wo Sie Ihre Produktionsanlage plazieren werden. Andere, praktischere Gründe sollten überwiegen, die sich selbst in der abgedroschenen Phrase auflösen: "Wo macht es den meisten wirtschaftlichen Sinn meine Produktionsanlage zu plazieren?"

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www.usag24-group.com

Die USAG24 Inc. ist ein international tätiger Dienstleister, der im Bereich Business Consulting und speziell im Bereich Unternehmensgründung
in den USA tätig ist. Hinter der US AG 24 Inc. steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern, die Sie vor, während und auch nach der Gründung umfassend beraten und betreuen.
Dieser Zusammenschluss kompetenter Fachkräfte garantiert Ihnen, die
vielen Vorteile, die eine US Corporation bietet, zu 100% zu nutzen.
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In diesem Teil der Ausarbeitung beschäftigen wir uns mit der Gründung einer, 100% im Eigenbesitz stehenden US Gesellschaft und nicht einem US Rechtsträger mit 2 oder mehreren Gesellschaftern, welcher allgemein betrachtet, als Joint Venture bezeichnet wird. Der nächste Teil behandelt Joint Ventures in den USA. Es gibt viele Gründe, warum man eine 100% im Eigenbesitz stehende, US Gesellschaft gründen kann. Sie könnten die Präsenz auf dem Markt wollen, um bestehende und potenzielle Kunden zufrieden zu stellen, um in den Vereinigten Staaten Produkte herzustellen, zu verarbeiten oder zusammenzubauen, um sich gegen Haftungsklagen zu schützen oder um bestimmte mit Steuer- oder Zollpflicht zusammenhängende Kosten zu verringern.

In diesem Teil der Ausarbeitung beschäftigen wir uns mit der Gründung einer, 100% im Eigenbesitz stehenden US Gesellschaft und nicht einem US Rechtsträger mit 2 oder mehreren Gesellschaftern, welcher allgemein betrachtet, als Joint Venture bezeichnet wird. Der nächste Teil (behandelt Joint Ventures in den USA. Es gibt viele Gründe, warum man eine 100% im Eigenbesitz stehende, US Gesellschaft gründen kann. Sie könnten die Präsenz auf dem Markt wollen, um bestehende und potenzielle Kunden zufrieden zu stellen, um in den Vereinigten Staaten Produkte herzustellen, zu verarbeiten oder zusammenzubauen, um sich gegen Haftungsklagen zu schützen oder um bestimmte mit Steuer- oder Zollpflicht zusammenhängende Kosten zu verringern.

- Rechtsform. Welche Rechtsform ist sinnvoll? Die Antwort ist für die meisten österreichischen Parteien, die "Corporation". Es gibt keine allgemeingültige Regelung in Bezug auf die Corporation. Jeder der fünfzig Staaten hat seine eigenen Gesetze, die die Gründung von juristischen Personen, einschließlich "Corporations", regeln. Wenn dieser Leitfaden von "US Corporations" spricht, ist eine jeweils nach dem Gesetz eines US Bundesstaates gegründete, gemeint. Eine "US Corporation" bietet den Vorteil der beschränkten Haftung Ihrer Aktionäre (beschränkt auf ihre jeweilige Kapitaleinlage). Die "Limited Liability Company" ("LLC") ist, obgleich sie die Eigenschaft der beschränkten Haftung bietet, aus rechtlichen, steuerlichen und Kostengründen, normalerweise nicht der passende Rechtsträger für Nicht-US Parteien.

- Welcher US Bundesstaat. Nach dem Gesetz welches US Bundesstaates soll ich meine Gesellschaft gründen? Die Antwort wird je nach den Bedürfnissen der jeweiligen Gesellschaft variieren. Obwohl in den meisten Fällen, nach Ansicht des Verfassers, die Wahl auf:

1. eine "Delaware Corporation" fallen wird; oder

2. auf eine "Corporation", die unter dem Gesetz des jeweiligen US Bundesstaates gegründet wird, in dem die Gesellschaft den Mittelpunkt ihrer Geschäftstätigkeit hat (z.B. Hauptgeschäftsstelle) oder haben wird.

- Registrierung in einem anderen Staat oder in anderen Staaten. Wenn Sie Ihre "Corporation" in einem US Bundesstaat gründen und dann Ihre Geschäfte in einem oder mehreren anderen Bundesstaaten, durch die Annahme von Bestellungen für Waren und Dienstleistungen in diesem oder diesen anderen Staaten, tätigen, müssen Sie eine "Corporation" in diesem oder dem anderen Staaten registrieren lassen? Im Allgemeinen ist die Antwort ja. Bestimmte andere Tätigkeiten die Ihre "Corporation" in anderen Staaten, als in dem, in dem sie gegründet wurde, trägt oder ausführt, können, um dort Geschäfte zu machen, ihre Registrierung erfordern. Dieses Registrierungsverfahren ist weder schwierig, zeitraubend, noch teuer. Es ist jedoch anzumerken, dass die bloße Tatsache, dass Ihre "Corporation" ihre Waren von einem amerikanischen Bundesstaat an einen Kunden in einem anderen amerikanischen Bundesstaat verkauft, normalerweise nicht die Verpflichtung beinhaltet, Ihre "Corporation" in jenem Staat zu registrieren.

- "Corporate Name" (Firmenname). Ist der Name meiner, in einem Staat gegründeten "Corporation", automatisch in allen anderen Staaten geschützt? Die Antwort ist nein. Aber das stellt normalerweise kein ernsthaftes Problem dar. Selbst wenn es ein Problem darstellt, kann es in den meisten Fällen zufriedenstellend gelöst werden.

- "Corporate Name" und Warenzeichen. Eine Firmenname ist nicht dasselbe wie ein Warenzeichen. Ein eingetragenes US "Federal Trademark" (bundesrechtlich eingetragenes Warenzeichen) bietet für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen, für welche es registriert ist, Schutz in den gesamten USA. Der Firmenname Ihrer US "Corporation" bietet Ihnen (schwachen) Schutz in dem Staat in dem die Gesellschaft gegründet wurde und in den anderen Staaten in denen die "Corporation" registriert ist. Aber der Schutz, den ein "Corporate Name" bietet, ist weit von der "Federal Trademark" entfernt. Er ist wesentlich schwächer, als der Schutz, der durch ein US "Federal Trademark" gewährt wird. Daher wird ein österreichisches Unternehmen normalerweise den Schutz eines US "Federal Trademark" für Namen, Marken, Firmenzeichen oder andere Kennzeichen, ihrer Waren oder Dienstleistungen, die es in den USA anbietet, erhalten wollen.

- Mindestkapital. Gibt es einen "Mindestbetrag" an Kapital, den Sie in eine US "Corporation" "hineinstecken" müssen? In den meisten Staaten gibt es keinen; und in den Staaten, die einen festgesetzt haben, ist das Minimum sehr niedrig. Das bedeutet, dass Sie im wesentlichen frei entscheiden können, in welcher Höhe Sie die Kapital einlegen wollen. In einigen Situationen kann es aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein, den investierten Dollargesamtbetrag in einen Teil Eigenkapital und einen Teil (verzinstes) Darlehen aufzuspalten. Vermögensgegenstände und Dienstleistungen können normalerweise als Kapital beigetragen werden (aber, nach den Gesetzen einiger Staaten können nur in Vergangenheit geleistete Dienste, und nicht zukünftige Dienstleistungen beigetragen werden). Wenn jedoch die österreichische Partei ein US Visum des Typs "E" für einen oder mehrere österreichische Schlüsselpersonen, die in der US Gesellschaft arbeiten werden (besonders ein "E-2 Treaty Investor" Visa), erhalten will, muß der Gesamtbetrag des in die "Corporation" eingezahlten Kapitals auf einer ausreichend hohen Stufe, der Art des Geschäftsbetriebs entsprechend, sein.

- Anforderungen bezüglich Nationalität oder Wohnsitz. Nicht-US Staatsbürger können alle Anteile an einer US "Corporation" besitzen. Es gibt weder eine Erfordernis, dass ein US Staatsbürger oder jemand mit permanenten Wohnsitz Anteile besitzen muß, noch muß ein Mitglied des "Board of Directors" oder ein "Corporate Officer" irgendeinen Anteil besitzen. Ebenso können, wenn es so gewünscht wird, alle Mitglieder des "Board of Directors" der US "Corporation" und alle ihrer "Officer" Nicht-US Staatsbürger sein und müssen auch nicht in den USA wohnhaft sein.

- Ein Aktionär. Es gibt keine Probleme mit US "Corporations" die von einem einzelnen Aktionär besessen werden.

- "Par Value" und "No Par Value" Aktien. Es ist allgemein eher üblich "No Par Value" herauszugeben, also Aktien die keine "Par Value" haben. Aber Aktien mit einer "Par Value" sind möglich.

- Die Befugnisse der "Board" Mitglieder und damit zusammenhängende Punkte. Mitglieder des "Board of Directors" ("Directors" genannt) sind nicht Direktoren in der österreichischen Bedeutung des Begriffes. In der US Bedeutung sind "Directors" einfach Angehörige des "Board". Das "Board" handelt und entscheidet als eine Einheit; einzelne "Directors" haben keine Befugnis, allein für die Gesellschaft zu handeln oder sie zu binden (es sein denn, die Gesellschaft gewährt durch Beschluß oder Handlungsvollmacht ausnahmsweise einem bestimmten "Director"
bestimmte Befugnisse). Nach den Gesetzen vieler US Bundesstaaten ist ein "One Person Board" möglich. Manche Staaten haben andere Regelungen, wenn eine Gesellschaft zwei oder mehrere Aktionäre hat. "Directors" können "Officers" sein und "Officers" können "Directors" sein.

- Verpflichtende und fakultative "Officers". Die Gesetze vieler, wenn nicht aller US Bundesstaaten schreiben vor, dass eine "Corporation" einen Präsidenten, einen "Treasurer" (Finanzverwalter) und einen "Secretary" haben muß. Andere "Officer" Posten sind fakultativ (Beispiele: einen oder mehrere Vizepräsidenten oder einen "Assistant Treasurer"). Die jeweiligen Befugnisse der "Officers" (und deren Beschränkungen) sind normalerweise in den Bylaws (internen Regelungen) der "Corporation" und/oder in einem Beschluß des "Boards" enthalten.

- Einschränkung der Befugnisse von "Corporate Officers". Die Befugnisse von "Corporate Officers" können in den Bylaws (internen Regelungen) der Gesellschaft, durch Vertrag oder durch einen speziellen Beschluß des "Boards" (oder der Aktionäre) eingeschränkt oder erweitert werden. Jedoch kann eine dritte Partei, ohne Wissen von den Beschränkungen, nicht von ihnen gebunden werden.

- Ist ein "Corporate Officer" oder "Director" einer US "Corporation" ihr Angestellter? Nein, bloß durch seine Dienste als solche nicht. Wenn es ausdrücklich vereinbart ist, dass der "Officers" oder "Director" ein Angestellter der Gesellschaft ist und er/sie auf der Lohnliste der Gesellschaft steht, dann ja. Aber es ist, zum Beispiel, nicht allzu unüblich einen Präsidenten, Vizepräsidenten, "Treasurer", "Secretary" oder andere "Corporate Officers" zu haben, der nicht Angestellter Ihrer Gesellschaft ist. Häufig wird Ihr US Rechtsanwalt als "Secretary" der Gesellschaft fungieren, aber er oder sie wird normalerweise nicht deren Angestellte/r sein.

- Steuererklärungen, wenn die "Corporation" untätig ist? Ja, die "Corporation" muß Steuererklärungen abgeben, auch wenn sie kein Einkommen produziert oder untätig ist.

- Ein Rechtsanwalt in einem Staat gründet eine "Corporation" außerhalb dieses Staates. Ein erfahrener "Corporate Lawyer" (auf Gesellschaftsrecht spezialisierter Rechtsanwalt) wird keine Schwierigkeiten haben, eine Gesellschaft (oder jeder andere Art eines US Rechtsgebildes) in einem anderen Staat zu gründen.

- Zeit. Von dem Zeitpunkt an, an dem Ihr Anwalt alle notwendigen Informationen erhalten hat, braucht es nur kurze Zeit eine "Corporation" mit einem Aktionär in jeden US Bundesstaat zu gründen. Aber es dauert eine gewisse Zeit, die vorbereitende Schreibarbeit richtig zu machen.

- Bankkonto(en) der "Corporation". Das Eröffnen eines oder mehrere Bankkonten für die Gesellschaft wird häufig von ihrem US Rechtsanwalt gemacht. Das kann öfters eine überraschend langwierige, kompliziere Prozedur sein.

- Produzieren in den USA. Hier einige Punkte, die beachtet werden müssen:

1. Entscheiden Sie, wo Sie in den USA herstellen werden. Verhandeln Sie mit den Behörden des Bundesstaates und mit den lokalen Behörden über Anreize und Beihilfen (z.B.: Steuerfreijahre, verringerte Stromkosten etc.).

2. Entscheiden Sie, ob Sie für die Fabrik ein neues Gebäude bauen wollen oder ein vorhandenes mieten wollen; und wie dieses Geschäft finanziert wird.

3. Entscheiden Sie, welche Ausrüstung Sie für die Fabrik brauchen, ob sie gekauft oder gemietet werden soll, und wie Sie dieses Geschäft finanzieren werden.

4. Stellen Sie Angestellten ein, arbeiten und verhandeln Sie mit der Gewerkschaft, falls es eine gibt; und bilden Sie die Angestellten aus.

Diese kurze Liste ist sehr weit davon entfernt, vollständig zu sein. Eine Bemerkung bezüglich Punkt 1 ist noch angebracht. Rechtliche und steuerliche Gründe oder Anreize, die Ihnen von bestimmten US Staaten angeboten werden, sollten nicht Ihre primären Gründe sein, um zu entscheiden, wo Sie Ihre Produktionsanlage plazieren werden. Andere, praktischere Gründe sollten überwiegen, die sich selbst in der abgedroschenen Phrase auflösen: "Wo macht es den meisten wirtschaftlichen Sinn meine Produktionsanlage zu plazieren?"

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in den USA tätig ist. Hinter der US AG 24 Inc. steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern, die Sie vor, während und auch nach der Gründung umfassend beraten und betreuen.
Dieser Zusammenschluss kompetenter Fachkräfte garantiert Ihnen, die
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